Die Abgeordneten

Die Abgeordneten sind die Kontaktstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits sowie zwischen Parlament und Regierung andererseits. Sie verabschieden stellvertretend für die Bürgerinnen und Bürger Gesetze, wählen und kontrollieren in ihrem Namen die Regierung. Der politische Status der Abgeordneten ist im Artikel 38 GG festgelegt. Danach sind sie als Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen". Sie verfügen über ein freies Mandat. Die Abgeordneten, die ihre Partei verlassen, können ihr Mandat bis zum Ende der Legislaturperiode behalten.

Artikel 38 (1) GG:

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Die Bundestagsabgeordneten werden im Rahmen der Bundestagswahlen durch das Wahlvolk gewählt. Innerhalb der Parteien werden die Kandidatinnen und Kandidaten auf einer Delegierten-  oder  Mitgliederversammlung aufgestellt. Auch die Position innerhalb  der Landesliste wird dort per Wahl festgelegt. Bei größeren Parteien werden die Delegierten der Vertreterversammlungen auf  Wahlkreisebene ihrerseits auf einer Mitgliederversammlung gewählt. Etwa ein Jahr vor der geplanten Bundestagswahl beginnt die Kür der Kandidaten auf allen Ebenen der Parteiorganisationen.  Bei kleineren Parteien wird die Delegiertenversammlung übersprungen.

Grundsätzlich besitzen die Parteien ein Monopol bei der Aufstellung von Kandidaten. Ein parteiloser Kandidat, der nach dem Nachweis von 200 Unterschriften in einem Wahlkreis zu einer Abstimmung antritt, hat es wohl schwer, gegen seine Konkurrenten, die die Infrastruktur und die Organisation einer Partei hinter sich haben, zu bestehen.

Die Abgeordneten haben nach dem Abgeordnetengesetz folgende Rechte:

  • Teilnahmerecht
  • Rederecht
  • Abstimmungsrecht
  • Anfragerecht
  • Fraktionsbildungsrecht

Dem freien Mandat auf der einen Seite steht die Fraktionsdisziplin auf der anderen Seite gegenüber. Nur mit Hilfe der Fraktion kann der einzelne Abgeordnete etwas ausrichten. Nur durch die Geschlossenheit der Partei oder Fraktion lassen sich politische Ziele parlamentarisch durchsetzen. Außerhalb der Fraktion bleiben den Abgeordneten nach der Geschäftsordnung des Bundestages nur wenig Rechte. Abgeordnete können Änderungsanträge in zweiter Beratung zu Gesetzentwürfen einbringen, Einzelfragen zur mündlichen und schriftlichen Beantwortung stellen, Erklärungen abgeben und sich an Aussprachen und Abstimmungen beteiligen. Aber auch diese Rechte erfahren durch die Fraktionsgeschäftsordnung Einschränkungen. "Mit der Fraktion nicht abgesprochene Anträge gelten generell als Verstoß gegen den Anspruch der Fraktionssolidarität, selbst über die Absicht, im Plenum eine Erklärung abzugeben, ist die Fraktion rechtzeitig zu informieren." (Quelle: Gabriel, Niedermayer, Stöss (Hrsg.): Parteiendemokratie in Deutschland, Bonn 1997, S. 386)

  • BMI/juris: Abgeordnetengesetz
    (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages)
  • Abgeordnetengesetz
    Handbuch BT 16. WP 6. Erg. Lfg. 20. Februar 2009
    Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG)
    vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297),
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)

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Freies Mandat: Sind die Abgeordneten mehr ihrer Partei oder ihrem Gewissen verpflichtet?
Sie sind ihrem Gewissen verpflichtet
Sie sind ihrer Partei verpflichtet
Abgeordnete sind Vertreter   des ganzen Volkes. Ihr primärer Auftrag ist nicht die Durchsetzung von Parteiinteressen. Das freie Mandat schützt die Abgeordneten vor eventuellen Repressionen der Partei.                                                  
Die Abgeordneten werden von den Parteien für die Wahl aufgestellt. Die Wähler entscheiden sich nicht nur für die Person des Abgeordneten, sondern vor allem auch für seine Partei, speziell bei der Zweitstimme. Um ihr politisches Programm im Parlament dann durchzusetzen oder zumindest deutlich zu machen, erwarten die Parteien von ihren Abgeordneten, dass sie gemäß des Fraktionswillen votieren. Einen rechtlichen Zwang, im Sinne der eigenen Fraktion auftreten oder abstimmen zu müssen, gibt es jedoch nicht.

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Damit der Bundestag funktionsfähig und die Abgeordneten unabhängig bleiben, sind im Grundgesetz Sonderrechte für Abgeordnete verankert. Die Abgeordneten verfügen über folgende Sonderrechte:

  • Die Indemnität
    Nach Art. 46 Abs. 1 GG dürfen Abgeordnete aufgrund von Äußerungen und Abstimmungen im Parlament weder gerichtlich noch dienstlich verfolgt werden. Ausgenommen ist dabei eine verleumderische Beleidigung. Dieses Recht garantiert ihnen die Redefreiheit und die Freiheit, ihrem Gewissen zu folgen. Die Indemnität dauert auch nach Beendigung des Mandats fort.
  • Die Immunität
    Bundestagsabgeordnete dürfen wegen einer Straftat erst nach Zustimmung des Bundestages verfolgt werden (Ausnahme: frische Tat). Bis dahin sind sie vor Verfolgung nach Art. 46 Abs. 2-4 GG geschützt und genießen Immunität
  • Das Zeugnisverweigerungsrecht
    Nach Art. 47 GG müssen Abgeordnete über Personen, die ihnen vertrauliche Informationen geben, keine Auskunft erteilen.

Artikel 46 GG [Indemnität und Immunität]

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

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Aufwandsentschädigung für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages

Abgeordnete werden nicht wie Arbeitnehmer oder Beamte bezahlt, sondern sind Inhaber eines öffentlichen Amtes. Die Ausübung des Bundestagsmandats steht im Mittelpunkt der Arbeit eines Abgeordneten. Das meist als Hauptberuf wahrgenommene Amt des Parlamentariers wird finanziell so ausgestattet, dass es für alle offen steht: sowohl für bisher abhängig Beschäftigte als auch für Selbstständige oder Freiberufler.

Die Abgeordneten erhalten für ihr Mandat eine finanzielle Entschädigung. Die so genannten Diäten sollen Verdienstausfälle ausgleichen, die den Abgeordneten durch die Ausübung ihres Mandats entstehen, und ihre Unabhängigkeit garantieren.

Ihre Höhe wird auf Grundlage einer Empfehlung des Bundestagspräsidenten vom Bundestag beschlossen. Sie orientiert sich u. a. an der Höhe der Bezüge der einfachen Richter bei einem Obersten Gerichtshof des Bundes.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Diäten-Urteil“ von 1975 (2 BvR 193/74) betont, dass das Parlament selbst über die Höhe seiner finanziellen Leistungen entscheiden und verantworten muss. Ihm ist es nicht gestattet, diese verbindliche Entscheidung auf eine andere Stelle außerhalb des Bundestages wie etwa eine Expertenkommission zu übertragen. Seit Januar 2009 beträgt die Entschädigung, die einkommensteuerpflichtig ist, monatlich 7.668 Euro.

Die steuerfreie Kostenpauschale für die Abgeordneten soll die durch die Ausübung des Mandats entstehenden Aufwendungen abdecken. Hierzu zählen Ausgaben für die Einrichtung und Unterhaltung eines oder mehrerer Wahlkreisbüros, für Fahrten im Wahlkreis und für die Wahlkreisbetreuung. Aus der Kostenpauschale bestreitet der Abgeordnete auch die Ausgaben für die Zweitwohnung am Sitz des Parlaments. Die Pauschale wird jährlich zum 1. Januar an die Lebenshaltungskosten angepasst und beträgt derzeit 3.868 Euro monatlich.

Dienstreisekosten werden vom Bundestag übernommen. Einer Netzkarte für die Deutsche Bahn AG, die jedoch nicht privat genutzt werden darf, wird vom Bundestag bereit gestellt.

Die Altersentschädigung ist Bestandteil der Entschädigung, die den Abgeordneten nach dem Grundgesetz zusteht. Sie wird seit dem 1. Januar 2008 bereits nach einem Jahr der Mitgliedschaft gewährt. Nach dem ersten Jahr beträgt sie 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und steigt mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft um 2,5 Prozent an. Der seit dem 1. Januar 2008 verringerte Höchstbetrag liegt bei 67,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und wird nach 27 Mitgliedsjahren erreicht. Diesen Höchstanspruch erwerben jedoch nur die wenigsten Abgeordneten, da die meisten von ihnen dem Deutschen Bundestag nur für zwei bis drei Wahlperioden angehören. Das Eintrittsalter für die Altersentschädigung ist zum 1. Januar 2008 - wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung - stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht worden.

Das Übergangsgeld soll Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag eine Rückkehr in den vorherigen Beruf oder die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit ermöglichen. Für jedes Jahr der Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung gezahlt, nach einer Wahlperiode also für vier Monate, insgesamt längstens für achtzehn Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Erwerbseinkünfte - auch solche aus privaten Quellen - auf das Übergangsgeld angerechnet.

Um ihr Mandat ausüben zu können, erhalten die Abgeordneten die so genannte Amtsausstattung mit Sach- und Geldleistungen für Büros, Mitarbeiter und Reisekosten. So wie anderen Beschäftigten werden Abgeordneten damit Leistungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährt. Neben der Kostenpauschale haben sie Anspruch auf ein eingerichtetes Büro am Sitz des Bundestages in einer Größe von derzeit 54 Quadratmeter für sich und ihre Mitarbeiter einschließlich Kommunikationsgeräten und Möblierung. Die Abgeordneten können Dienstfahrzeuge im Stadtgebiet von Berlin mitbenutzen. Außerdem haben sie eine Freifahrkarte der Bahn und bekommen Inlandsflugkosten ersetzt, soweit sie in Ausübung des Mandates anfallen.

Bis zu 14.312 Euro stehen für die Gehälter der Angestellten des Abgeordneten zur Verfügung. Die Gehälter werden von der Bundestagsverwaltung direkt an die Mitarbeiter gezahlt.

Einkünfte aus Nebentätigkeiten müssen dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden und veröffentlicht werden. Die Einkünfte für jede einzelne Tätigkeit müssen angezeigt werden, sofern sie mehr als 1.000 Euro im Monat bzw. 10.000 Euro im Jahr betragen.
Die Angaben erfolgen für jede Tätigkeit in drei Stufen:

  • Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1.000 bis 3.500 Euro,
  • Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 Euro und
  • Stufe 3 Einkünfte über 7.000 Euro.

Der Deutsche Bundestag veröffentlicht auf seiner Internetseite die Angaben der Abgeordneten über ihre Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat. Durch diese Klassifizierung und die Möglichkeit der Öffentlichkeit, die Summen zu addieren, wird für jeden Abgeordneten klar, mit welcher Tätigkeit und welchen Einkünften er sein Gesamteinkommen bestreitet.

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Ausschüsse

Die Ausschüsse des Bundestages sind Organe des gesamten Parlaments. Ihre Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen, die sich ihrerseits darüber verständigen, wie viele Ausschüsse eingesetzt werden, welche Aufgabengebiete sie erhalten und wie viele Mitglieder sie zählen sollen.

Artikel 45a GG [Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung]

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.
(2) Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

In den Ausschüssen kommen die Experten von Fraktionen und Gruppen zusammen. Die Arbeitsbereiche der Ausschüsse entsprechen dabei der Aufgabenverteilung der Bundesministerien, was den Grundsatz der parlamentarischen Kontrolle der Regierungstätigkeit verdeutlicht.
Die Verhandlungen des Bundestages werden in den Ausschüssen vorbereitet. Im Beisein der Regierungs- und der Bundesratsvertreter, werden Gesetzentwürfe untersucht und die Gegensätze zwischen Regierung und Opposition, soweit möglich, ausgeglichen.

Grundsätzlich finden die Beratungen der Ausschüsse des Bundestages nicht öffentlich statt. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand die Öffentlichkeit zuzulassen.

Von der Verfassung vorgeschrieben ist die Einsetzung des Auswärtigen Ausschusses, des Verteidigungs- und des Petitionsausschusses. Der Haushaltsausschuss sowie der Wahlprüfungsausschuss sind gesetzlich verankert. Bei Skandalen, Affären und sonstigen Missständen, die die Regierung oder die Regierungsparteien belasten, kann die Opposition die Bildung eines Untersuchungsausschusses beantragen. Dies war zum Beispiel bei dem Parteispendenskandal der CDU der Fall.

Artikel 44 GG [Untersuchungsausschüsse]

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

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Weiterführender Link:

Bundeswahlgesetz, Abschnitt4; §21

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