Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Bundestagswahl

Grundgesetz

Artikel 38 Grundgesetz (Wahl)

  1. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
  2. Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
  3. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Artikel 39 Grundgesetz (Zusammentritt und Wahlperiode)

  1. Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
  2. Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. 
  3. Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Artikel 41 (Wahlprüfung)

  1. Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
  2. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
  3. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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Bundeswahlgesetz

In der Fassung vom 7.5.1956, zuletzt geändert durch Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11.3.2005.

Erster Abschnitt
Wahlsystem
§ 1
Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

  1. Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
  2. Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.
  3. ...

bpb: Bundeswahlgesetz (HTML)
Bundeswahlleiter: Bundeswahlgesetz

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Bundeswahlordnung (BWO)

Sie ist in insgesamt 6 Abschnitte gegliedert und zwar:

Wahlorgane, Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen. Außerdem enthält sie die Muster aller in der BWO genannnten Formblätter, Vordrucke, Wahlvorschläge und Stimmzettel.

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2005 (BGBl. I S. 1951)

Erster Abschnitt
Wahlorgane
§ 1
Bundeswahlleiter


Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
...

juris: Bundeswahlordnung (HTML)
Bundeswahlleiter: Bundeswahlordnung

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