Wahlrechts Grundsatz
Wahlrecht und Wählbarkeit
Für das aktive Wahlrecht ist der Grundsatz der Allgemeinheit wichtig, wonach grundsätzlich jeder Bürger wahlberechtigt ist. Hierbei sind allerdings zwei Aspekte zu berücksichtigen:
- Das Wahlrecht ist beschränkt auf die Personen, die vom Ergebnis der Wahl betroffen sind, d. h. normalerweise auf Staatsbürger, die im Wahlgebiet sesshaft sind.
- Der Wahlberechtigte muss in der Lage sein, eine überlegte Entscheidung zu treffen.
Deshalb wird ein bestimmtes Wahlalter festgelegt und Geisteskranke oder geistesschwache Personen werden von den Wahlen ausgeschlossen.
Konkret bedeutet dies: Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der sich seit mindestens drei Monaten in Deutschland aufhält, sein 18. Lebensjahr vollendet hat und sein Wahlrecht nicht durch einen Richterspruch verloren hat. Alle Wähler werden im Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks von der Kommunalverwaltung geführt. In diese Listen kann vor der Wahl Einsicht genommen werden, um sich von deren Vollständigkeit zu überzeugen und gegebenenfalls Ergänzungen vornehmen zu lassen.
Für das passive Wahlrecht gelten entsprechende Überlegungen: Somit ist wählbar, wer seit mindestens einem Jahr Deutscher ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
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Wahlhandlung
Die zugelassenen Wahlvorschläge sind mit Angabe der Namen der Bewerber sowie der Partei auf dem amtlichen Stimmzettel aufzuführen. Jeder Wahlberechtigte kann entweder persönlich am Wahltag in seinem Wahlbezirk (im Wahllokal) oder bei Verhinderung durch Briefwahl wählen.
Um sicherzustellen, dass der Wahlberechtigte seine Stimme frei abgeben kann, ist es verboten, dass während der Wahlzeit in der näheren Umgebung des Wahllokals Wahlpropaganda betrieben wird. Dazu zählen auch Unterschriftensammlungen jeglicher Art. Aus dem gleichen Grund dürfen Umfrageergebnisse am Wahlsonntag nicht vor Schließung der Wahllokale bekannt gegeben werden.
Die Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes
"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."
(Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG)
- Allgemeines Wahlrecht.
Diese Rechtsnorm fordert, dass grundsätzlich alle Staatsbürger, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Sprache, Einkommen oder Besitz, Beruf, Stand oder Klasse, Bildung, Konfession oder politischer Überzeugung Stimmrecht besitzen und wählbar sind. Gegen diesen Grundsatz verstößt nicht, dass einige unerlässliche Voraussetzungen gefordert werden wie ein bestimmtes Alter, Staatsbürgerschaft, Wohnsitznahme, Besitz der geistigen Kräfte und der bürgerlichen Ehrenrechte und volle rechtliche Handlungsfähigkeit.
- Gleiches Wahlrecht.
Dieser Grundsatz erfordert, dass das Stimmgewicht der Wahlberechtigten gleich ist und nicht nach Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht oder politischer Überzeugung differenziert werden darf. Postuliert wird die Zählwertgleichheit der Stimmen. Mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sind alle Klassen-/Kurien- und Pluralwahlrechte: (1) Beim Klassen- oder Kurienwahlrecht wird die Wählerschaft in zahlenmäßig stark voneinander abweichende Gruppen unterteilt, die eine fixierte Zahl von Abgeordneten wählen. (2) Beim Pluralwahlrecht wird die Anzahl der den Wahlberechtigten zur Verfügung stehenden Stimmen durch Zusatzstimmen für bestimmte Personengruppen (Grundeigentümer, Familienväter etc.) differenziert. Der Gleichheitsgrundsatz ist auch für die technische Gestaltung von Wahlen relevant, vor allem im Bereich der Wahlkreiseinteilung. Soll die Zählwertgleichheit der Stimmen garantiert bleiben, muss bei der Wahlkreiseinteilung für ein etwa gleiches Verhältnis von Bevölkerung (oder Wahlberechtigten) zur Zahl der zu wählenden Abgeordneten Sorge getragen werden.
- Unmittelbar ist die Wahl,
wenn die Wähler die Abgeordneten selbst bestimmen, also keine Mittler in Gestalt von Wahlmännern bzw. Vertretern für ihre Entscheidung benötigen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit besagt demnach, daß jede Zwischenschaltung eines fremden Willens zwischen Stimmabgabe der Wähler und Bestimmung der Gewählten bei oder nach der Wahl ausgeschlossen ist. Der Wähler muss das letzte und entscheidende Wort haben. Die unmittelbare Wahl steht im Gegensatz zu den weitgehend historischen Erscheinungen der Wahl von sog. Wahlmännergremien, die die geeigneten Kandidaten bestimmten. Die heute noch überkommenen mittelbaren Wahlen in einigen Ländern sind weitgehend nur noch formal mittelbar, weil der Wähler praktisch eine gezielte Stimme abgeben kann. Die Listenwahl, auch die Wahl nach starren Listen, liegt im Rahmen der unmittelbaren Wahl, solange die Listen aus vor der Wahl unabänderlich festgelegten Bewerbern bestehen.
- Geheim ist die Wahl,
wenn der Wähler seine Stimme so abgeben kann, (...) dass andere keine Kenntnis von seiner Wahlentscheidung erhalten, also nicht erkennbar ist, wie er wählen will, wählt oder gewählt hat. [Zu diesem Zweck werden Einrichtungen geschaffen wie Wahlkabinen, amtliche Wahlzettel, Umschläge und die versiegelte Wahlurne.] Der Grundsatz der geheimen Wahl dient damit der Sicherung der freien Wahl und steht, historisch betrachtet, gegen jede offene Stimmabgabe wie Wahl durch Zuruf oder Handzeichen, zu Protokoll oder durch Abgabe unterzeichneter Stimmzettel. Der Grundsatz schützt vor allem die Stimmabgabe selbst und ist insoweit auch der Disposition des Wählers entzogen, der nicht nur geheim wählen darf, sondern - zur Sicherung der freien Wahl - auch geheim wählen muss.
- Frei ist die Wahl,
wenn der Wahlberechtigte bei der Wahl seinen wirklichen Willen unverfälscht zum Ausdruck bringen kann. Dieser Grundsatz besagt damit im Besonderen, dass der Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann und zwar gleichgültig, ob diese von amtlicher oder privater Seite ausgeht. Praktische Voraussetzung und historisch-tradiertes Postulat der freien Wahl sind deren Geheimheit. Die Grundsätze der freien und geheimen Wahl sind nach heutigem Verständnis derart unauflöslich zugeordnet, dass sich die meisten Verfassungen auf die besondere Garantie der geheimen Wahl beschränken.





