Das Wahlsystem
- Der Deutsche Bundestag hat regulär 598 Sitze.
- Jeder der 299 Wahlkreise entsendet mit den Erststimmen einen Abgeordneten. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommen hat (relative Mehrheit). Der oder die Abgeordnete vertritt den Wahlkreis im Bundestag (Direktmandat). Damit alle Stimmen gleich viel Gewicht haben, ist das Bundesgebiet in 299 Wahlkreise aufgeteilt worden, in denen stets annähernd gleich viele Wahlberechtigte wohnen. Das sind jeweils rund 250.000. Abweichungen nach oben und unten sind möglich, damit den Verhältnissen vor Ort, den gewachsenen Zusammenhängen von Städten, Gemeinden und Landkreisen Rechnung getragen werden kann.
- 299 weitere Sitze werden aufgrund des Verhältnisses der für die einzelnen Parteien abgegebenen Zweitstimmen vergeben. Das Verhältnis der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie stark die einzelnen Parteien im Bundestag vertreten sind (Verhältniswahlsystem).
- Durch die Möglichkeit, in den Wahlkreisen Personen direkt zu wählen, erhalten die Wähler im Verhältniswahlsystem einen gewissen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Parlaments. Man spricht deshalb auch von einer "personalisierten Verhältniswahl".
Dieses System gewährleistet, dass im Bundestag ein weitgehend getreues Abbild der Wählerschaft entsteht und dass jede Stimme grundsätzlich den gleichen Erfolgswert hat. Lediglich jene Stimmen gehen verloren, die für Parteien abgegeben werden, welche bei der Auszählung unter fünf Prozent der Zweitstimmen bleiben. Der Wählerwille soll sich so in der Volksvertretung möglichst genau widerspiegeln, was bei einem reinen Mehrheitswahlrecht in der Regel nicht der Fall ist. (Die Mehrheitswahl zielt vor allem auf die Entstehung klarer Mehrheitsverhältnisse, während das Verhältniswahlrecht eine möglichst gerechte Vertretung der verschiedenen Kräfte erreichen will.)
Erst- und Zweitstimme
In Deutschland gilt ein Wahlsystem, welches Elemente von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht aufgenommen hat; das so genannte personalisierte Verhältniswahlrecht. Dieses Wahlsystem bietet dem Wähler die Möglichkeit, zwei Stimmen abzugeben. Mit der
- Erststimme
entscheidet der Wähler über den Kandidaten seines Wahlkreises, sie hat mit dem Kräfteverhältnis der Parteien zunächst nichts zu tun. Es gewinnt, wer im jeweiligen Wahlkreis die meisten Stimmen hinter sich bringen kann. Dazu reicht die einfache Mehrheit. Nur ausnahmsweise hat die Erststimme etwas mit der Stärke einer Partei im Parlament zu tun. Dann nämlich, wenn eine Partei zwar bundesweit bei den Zweitstimmen an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist, aber mindestens drei ihrer Kandidaten per Erststimme erfolgreich sind: Dann zieht sie doch in den Bundestag ein. Und außerdem kommt jeder Wahlkreisgewinner in den Bundestag, völlig unabhängig davon, ob seine Partei die Fünf-Prozent-Hürde überwindet oder nicht.
Mit der
- Zweitstimme
wählt er die Landesliste einer Partei. Für die Zusammensetzung des Bundestags ist letztlich die Zweitstimme entscheidend, weil sie bestimmt, welche Partei die meisten Parlamentssitze errungen hat und somit die Macht besitzt, den Kanzler zu stellen und die Regierung zu bilden. Sobald bundesweit alle Zweitstimmen zusammengezählt sind und feststeht, wie viele Sitze die einzelnen Parteien im Verhältnis zueinander bekommen, wird ermittelt, wie viele Abgeordnete über die jeweiligen Landeslisten in den Bundestag einziehen. Deshalb stehen auf der rechten Stimmzettelhälfte hinter den Parteien auch die erstplazierten Bewerber der jeweiligen Landesliste der Parteien.
Der Wähler ist jedoch weder verpflichtet seine Stimmen - Kandidat und Liste - derselben Partei zu geben, noch beide Stimmen abzugeben (das so genannte Stimmensplitting).
Auf jeder Hälfte des Stimmzettels darf der Wähler nur einen Wahlvorschlag kennzeichnen, zum Beispiel durch jeweils ein Kreuz in den aufgedruckten Kreisen. Kennzeichnet der Wähler auf der linken Seite des Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge, führt dies zur Ungültigkeit seiner Erststimme. Mehrere Kreuze auf der rechten Seite des Stimmzettels (Landeslisten der Parteien) haben die Ungültigkeit der Zweitstimme zur Folge.
Auszählung der Stimmen
- Die Fünf-Prozent-Klausel
Parteien, die im gesamten Wahlgebiet unterhalb eines Anteils von fünf Prozent der gültigen Stimmen geblieben sind, werden bei der Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt (so genannte "Fünf-Prozent-Klausel"). Wenn ein Wahlkreisbewerber jedoch seinen Wahlkreis erobert hat, behält er seinen Sitz im Bundestag auch dann, wenn seine Partei bei den Zweitstimmen an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist.
Eine Ausnahme: Erzielt eine Partei in drei oder mehr Wahlkreisen das Direktmandat, findet die Fünf-Prozent-Klausel auf sie keine Anwendung; sie wird vielmehr dann bei der Mandatszuweisung aufgrund ihres Zweitstimmenanteils berücksichtigt wie alle jene Parteien, welche fünf Prozent oder mehr der Zweitstimmen erhalten haben. Ein Beispiel: Die PDS blieb 2002 bei den Zweitstimmen unter fünf Prozent, zog aber mit zwei Abgeordneten in den Bundestag ein, die Direktmandate erzielt hatten.
- Feststellung der Mandatszahl jeder Partei
Nun wird nach der Divisormethode mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers siehe unten) berechnet, wie viele Mandate jede Partei im Bundestag erhält. Dabei werden nur noch die Zweitstimmen für Parteien berücksichtigt, die an der Mandatsvergabe überhaupt teilnehmen, indem sie die Fünfprozenthürde geschafft oder mindestens drei Direktmandate errungen haben.
- Aufteilung der Sitze auf Landesgruppen
Nachdem feststeht, wie viele Sitze eine Partei insgesamt im Bundestag hat, werden sie auf die verschiedenen Landesgruppen aufgeteilt. Jede Landesgruppe erhält entsprechend dem Anteil der Zweitstimmen für ihre Landesliste Mandate. Die Berechnung erfolgt auch hier nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers (siehe unten).
- Berücksichtigung der Direktmandate
Von der Anzahl der Sitze, die eine Landesgruppe im Bundestag erhält, wird die Anzahl der Direktmandate abgezogen. Die ihr verbleibenden Sitze werden mit Listenkandidaten besetzt. Es kommt vor, dass eine Landesgruppe mehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr Mandate zustehen. Es ziehen trotzdem alle erfolgreichen Direktkandidaten in den Bundestag ein.
Die Mandate, die »zuviel« vergeben werden, heißen »Überhangmandate«.
- Überhangmandate
Die Anzahl der Bundestagsabgeordneten nimmt um die Überhangmandate zu. Ein proportionaler Ausgleich zugunsten von Parteien, die keine Überhangmandate erringen, findet nicht statt. Dies benachteiligt natürlich die kleinen Parteien, die für gewöhnlich kein Direktmandat erringen.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Ausgangssituation: Eine Partei bekommt auf Grund der gewonnenen Zweitstimmen eine bestimmte Anzahl von Sitzen im Bundestag zugesprochen (Bsp. 10 Sitze). Die Partei gewinnt in einem Bundesland mehr Direktmandate (Bsp. 11) in Wahlkreisen, als ihr auf Grund der Zahl der Zweitstimmen zustehen würde. Der zusätzlich gewonnene Sitz wird zum Überhangmandat.
Beispiel:
11 Direktmandate durch gewonnene Wahlkreise
10 Sitze (auf Grund der Zweitstimmen)+ 1 Überhangmandat= 11 Sitze
Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers
Bei der Bundestagswahl gilt ein neues Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung. Die bisherige Methode „Hare/Niemeyer“ wird durch die Methode „Sainte-Laguë/Schepers“ ersetzt. Es handelt sich dabei um eine Abwandlung des Verfahrens nach d’Hondt, um die Benachteiligung kleinerer Parteien zu vermeiden.
Bei dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers werden die Zweitstimmen der einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor (Divisormethode mit Standardrundung) geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu den Sitzzahlen gerundet. Der Divisor wird so bestimmt, dass die Anzahl an Sitzen mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmt.
Formel:
Zweitstimmenanzahl der Partei ÷ Zuteilungsdivisor = Sitzanzahl der Partei (nach Standardrundung)
Ermittlung des Zuteilungsdivisors durch das Iterative Verfahren:
Gesamtanzahl der Zweitstimmen ÷ Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze = vorläufiger Zuteilungsdivisor
Damit die Sitzzahlen mit der Anzahl zu vergebenden Mandate übereinstimmt, wird der Zuteilungsdivisor ggf. herauf- bzw. herabgesetzt, bis die Berechnung in der Summe die zu verteilenden Sitze ergibt.
Standardrundung:
Die Sitzzahl wird bei einem Bruchteilsrest von mehr als 0,5 aufgerundet, bei einem Bruchteilsrest von weniger als 0,5 abgerundet, bei einem Rest von genau 0,5 entscheidet das Los.
Beispiel:
Verteilte Zweitstimmen:
Partei A: 10.000 Stimmen
Partei B: 6.000 Stimmen
Partei C: 1.500 Stimmen
Anzahl der Zweitstimmen insgesamt: 17 500 Stimmen
Anzahl der zu verteilenden Sitze: 8
1. Ermittlung des vorläufigen Zuteilungsdivisors:
17.500 ÷ 8 = 2.187,5 = vorläufiger Zuteilungsdivisor
2. Berechnung der Sitzverteilung:
Partei A: 10.000 ÷ 2.187,5 = 4,57
Ergebnis nach Standardrundung: 5
Partei B: 6.000 ÷ 2.187,5 = 2,74
Ergebnis nach Standardrundung: 3
Partei C: 1.500 ÷ 2.187,5 = 0,69
Ergebnis nach Standardrundung: 1
Bei der Berechnung mit dem Zuteilungsdivisor 2.187,5 entfallen insgesamt 9 Sitze auf die Parteien. Es sind aber nur 8 Sitze zu vergeben. Deshalb muss der Zuteilungsdivisor heraufgesetzt werden, bis die Berechnung der Sitzzuteilung in der Summe 8 ergibt. Das führt zu dem Zuteilungsdivisor von 2.300.
3. Berechung der Sitzverteilung mit neuem Zuteilungsdivisor:
Partei A: 10.000 ÷ 2.300 = 4,35
Ergebnis nach Standardrundung: 4
Partei B: 6.000 ÷ 2.300 = 2,61
Ergebnis nach Standardrundung: 3
Partei C: 1 500 ÷ 2.300 = 0,65
Ergebnis nach Standardrundung: 1
Mittelung des Bundeswahlleiters zum neuen Sitzzuteilungsverfahren
Vergleich der Sitzzuteilungsverfahren: http://www.wahlrecht.de/verfahren/index.html






