Wer wird gewählt?

Das passive Wahlrecht bei der Bundestagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Bundestag zu bewerben.

Für die Bundestagswahl können alle Bürgerinnen und Bürger kandidieren, wenn sie am Wahltag

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nicht für den Bundestag kandidieren können sie, wenn Sie

  • vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Wahlvorschläge können von einer Partei oder von Wahlberechtigten eingereicht werden.

Wahlberechtigte können nur Einzelbewerber für einen Wahlkreis vorschlagen (Kreiswahlvorschlag). Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber vorschlagen (Kreiswahlvorschlag) und/oder Landeslisten einreichen.

Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und/oder nur in einem Bundesland für eine Landesliste vorgeschlagen werden.

Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Ebenso viele Unterschriften bedürfen die Wahlvorschläge von Wahlberechtigten für einen Einzelbewerber.

Reicht eine Partei, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist, eine Landesliste ein, muss diese Landesliste von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des Bundeslandes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein (so in Baden-Württemberg).

Kreiswahlvorschläge sind beim zuständigen Kreiswahlleiter, Landeslisten sind beim zuständigen Landeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl schriftlich einzureichen.

Am 58. Tag vor der Wahl entscheiden Kreiswahlausschuss und Landeswahlausschuss über die Zulassung der jeweiligen Wahlvorschläge.

Grundgesetz Artikel 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
 
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

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