Die Bundesregierung und der Bundeskanzler

Die Bundesregierung, auch Bundeskabinett genannt, führt die Geschäfte des Staates. Sie ist das oberste Bundesorgan der vollziehenden Gewalt. Bei ihr laufen die Fäden des politischen Geschehens zusammen. Nach Art. 62 GG setzt sich die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern zusammen.

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen gleichzeitig Bundestagsabgeordnete sein, aber kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und sie dürfen nur mit Zustimmung des Bundestags dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens angehören    (Art. 66 GG).

Als ausführende Gewalt (Exekutive) werden der Bundesregierung vor allem folgende Aufgabenbereiche zugeordnet:

Die Bundesregierung

  • Setzt den politischen Willen der parlamentarischen Mehrheit in praktische Politik um
  • Hat das Recht, Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen
  • Ist verantwortlich für die Verwirklichung der Gesetze, die vom Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden.
  • Bietet Lösungsvorschläge für aktuelle Probleme durch eigene Gesetzesvorschläge
  • Gestaltet die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland.

In einer repräsentativen Demokratie wird die Regierung nicht vom Volk direkt sondern vom Parlament gewählt. Der Bundestag wählt auf Vorschlag des Bundespräsidenten den Bundeskanzler.

Die Bundesregierung benötigt die Zustimmung der Parlamentsmehrheit und ist daher vom Bundestag abhängig. Deutlich wird dies durch:

  • die Wahl des Bundeskanzlers durch die Mehrheit des Bundestages (Gemäß Art. 63 Abs.2 GG ist zum Kanzler gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigen kann.)
  • die dem Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustehenden Kontrollbefugnisse
  • das konstruktive Misstrauensvotum / (die Vertrauensfrage an den Bundestag)

Wegen der Abhängigkeit der Bundesregierung vom Bundestag wird das Regierungssystem der Bundesrepublik als parlamentarisches Regierungssystem bezeichnet.

Im Gegensatz dazu ist bei einem präsidentiellen Regierungssystem die Regierung auch oder ausschließlich vom Staatsoberhaupt abhängig.

Der Bundeskanzler schlägt die Bundesminister vor, die dann wiederum vom Bundespräsidenten ernannt werden. Dem Kabinett gehören 15 Bundesminister und Bundesministerinnen an.

Das Amt der Bundesminister endet mit Ablauf des Amts des Bundeskanzlers (Art. 69 II GG), durch Entlassung auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Art. 64 I GG), Entlassung auf eigenen Wunsch oder durch den Tod des Ministers.

Für das Zusammenspiel in der Bundesregierung sieht das Grundgesetz (s.u.) drei wichtige Arbeitsprinzipien vor:

Das Kanzler-, das Kollegial- und das Ressortprinzip.

Sie regeln den Umgang und die Arbeitsteilung im Kabinett.

  • Nach dem Kanzlerprinzip bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Das bedeutet: Er leitet die Geschäfte der Bundesregierung. Grundlage hierfür ist eine vom Kabinett beschlossene Geschäftsordnung. Sie wird vom Bundespräsidenten genehmigt.
  • Nach dem Kollegialprinzip entscheiden Kanzler und Minister gemeinsam, wenn über Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung diskutiert wird. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Kanzler allerdings Erster unter Gleichen. Dies bedeutet: Kommt es zum Streit zwischen den Ministern, schlichtet der Bundeskanzler. Das Kabinett muss schließlich mit Mehrheit zu einer Entscheidung finden.
  • Nach dem Ressortprinzip leitet jeder Minister seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. Der Bundeskanzler darf deshalb nicht ohne Weiteres in die Befugnisse seiner Minister "hineinregieren". Zugleich muss aber jeder Minister darauf achten, seine Entscheidungen nur innerhalb des vom Kanzler vorgegebenen politischen Rahmens zu treffen.

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Der Bundeskanzler

Die Bundesrepublik wird häufig auch als „Kanzlerdemokratie" bezeichnet, weil das Grundgesetz dem Bundeskanzler eine starke Stellung verleiht. Die starke Position des Bundeskanzler zeigt sich in den vielen Befugnissen, die dem Kanzler zustehen. Der Kanzler...

  • Bestimmt die Richtlinien der Politik und ist dafür verantwortlich
  • Legt die Größe des Kabinetts fest
  • Wählt die Bundesminister und Bundesministerinnen aus. Er entscheidet auch über seinen Stellvertreter (Artikel 69 GG). Dieses Amt übernimmt ein Bundesminister, in der Regel der Außenminister.
  • Muss einverstanden sein, wenn ein Bundesminister oder eine Bundesministerin das Amt verliert.
  • Leitet die Geschäfte der Bundesregierung
  • Hat im Verteidigungsfall den Oberbefehl über die Bundeswehr
  • Kann während der Legislaturperiode nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt werden.
  • Kann die Vertrauensfrage stellen

Das Amt des Bundeskanzlers endet automatisch mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages (Art. 69 II GG), durch ein erfolgreiches Konstruktives Misstrauenvotum (Art. 67 GG), durch freiwilligen Rücktritt oder den Tod des Kanzlers.

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Grundgesetz

Artikel 64 GG

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Artikel 65 GG

(1) Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

Artikel 68 GG

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 69 GG

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Artikel 115h GG

(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

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Weiterführende Links:

www.bundesregierung.de
www.bundeskanzlerin.de

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