Bundesregierung

Die Bundesregierung, auch Bundeskabinett genannt, führt die Geschäfte des Staates. Sie ist das oberste Bundesorgan der vollziehenden Gewalt. Bei ihr laufen die Fäden des politischen Geschehens zusammen.

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Wer bildet die Bundesregierung?

Nach Artikel 62 des Grundgesetzes setzt sich die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin sowie den Bundesministerinnen und Bundesministern zusammen.

Bundesminister:innen

Der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin wird vom Bundestag gewählt. Er oder sie schlägt die Bundesminister:innen vor, die dann wiederum vom Bundespräsidenten oder der Präsidentin ernannt werden. Dem Kabinett gehören 15 Bundesminister:innen an. Die Bundesminister:innen dürfen ihr Ministerium selbstständig und eigenverantwortlich leiten. Der oder die Bundeskanzler:in besitzt jedoch ein Weisungsrecht gegenüber den Ministern und Ministerinnen.

Das Amt eines Bundesminister bzw. einer Bundesministerin endet mit Ablauf des Amts des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin (Art. 69 II GG), durch Entlassung auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin (Art. 64 I GG), Entlassung auf eigenen Wunsch oder durch den Tod des Ministers.

Bundeskanzlerin bzw. Bundeskanzler

Zum Thema Bundeskanzler:in gibt es hier einen ausfühlichen Artikel.

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Welche Aufgaben hat die Bundesregierung?

Als ausführende Gewalt (Exekutive) werden der Bundesregierung vor allem folgende Aufgabenbereiche zugeordnet:

  • Sie setzt den politischen Willen der parlamentarischen Mehrheit in praktische Politik um.
  • Sie hat das Recht, Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen.
  • Sie ist verantwortlich für die Verwirklichung der Gesetze, die vom Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden.
  • Sie bietet Lösungen für aktuelle Probleme durch eigene Gesetzesvorschläge.
  • Sie gestaltet die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland.

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Nach welchen Prinzipien arbeitet die Bundesregierung?

Für das Zusammenspiel in der Bundesregierung sieht das Grundgesetz drei wichtige Arbeitsprinzipien vor. Sie regeln den Umgang und die Arbeitsteilung im Kabinett.

  • Nach dem Kanzlerprinzip bestimmt der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin die Richtlinien  der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Das bedeutet: Er bzw. sie leitet die Geschäfte der Bundesregierung. Grundlage hierfür ist eine vom Kabinett beschlossene Geschäftsordnung. Sie wird vom Bundespräsidenten genehmigt.
     
  • Nach dem Kollegialprinzip entscheiden Kanzler:in und Minister:innen gemeinsam, wenn über Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung diskutiert wird. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Kanzler bzw. die Kanzlerin allerdings Erste:r unter Gleichen. Dies bedeutet: Kommt es zum Streit zwischen den Minister:innen, schlichtet der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin. Das Kabinett muss schließlich mit Mehrheit zu einer Entscheidung finden.
     
  • Nach dem Ressortprinzip leitet jede:r Minister:in seinen bzw. ihren Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. Der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin darf deshalb nicht ohne Weiteres in die Befugnisse seiner bzw. ihrer Minister „hineinregieren“. Zugleich muss aber jede:r Minister:in darauf achten, Entscheidungen nur innerhalb des vom Kanzler bzw. von der Kanzlerin vorgegebenen politischen Rahmens zu treffen.

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Letzte Aktualisierung: April 2021, Internetredaktion LpB BW

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